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Mai 1956
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Bewusstes Weglassen einer expliziten Liste von Beispiele von Art. 3 EMRK verletzende Behandlungen um inhaltliche Lücken Füllung dem Gerichtshof zu überlassen: so umfassend mögliche Menschenrechtsschutz steht zentral
April 1968
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Kommission gibt erste Definitionen der drei Behandlungsarten des Art. 3 EMRK. Erniedrigende Behandlung: „Treatment that grossly humiliates the individual before others or drives the individual to against his will or conscience”.
Unmenschliche Behandlung: “Treatment which deliberately causes severe suffering which in the particular situation is unjustifiable. “
Folter: “Inhuman treatment which has a purpose, such as obtaining information or a confession”
Januar 1978
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Gerichtshof gibt erste Definitionen der drei Behandlungsarten des Art. 3 EMRK. Verneinung der Foltereigenschaft moderner Vernehmungsmethoden. Festhalten an nur Element der Schwere der Leiden führt zu starre Interpretation des Folterbegriffs.
Introduktion des Begriffs der modernen Folter (Abweichende Meinungen Matscher / Evrigenis)
April 1978
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Einführung "living instrument" Doktrin. Evolutiv-dynamische (und autonome) Interpretation der Konventionsbegriffe.
Juli 1989
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Non-Refoulement als Teil des absoluten Art. 3 EMRK. Ein Staat darf eine Person nicht nach einem Drittstaat abschieben, wenn "substantial grounds" glaubhaft machen, dass ein "real risk" auf eine konventionsentgegenstehende Behandlung vorliegt. Die Menschenrechtsslage im Empfangerstaat und die spezifische Situation des Bf. kommen gesteigerte Bedeutung zu.
Dezember 1995
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Erleichterung des "minimum level of severity" Kriteriums und Beweislastumkehr wenn Verletzung während Polizeigewährsam erlitten.
Dezember 1996
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Erste Einstufung einer Behandlung als Folter. Opfer in Polizeigewahrsam wegen vemeintlicher Kollaboration mit PKK. Anwendung klassischer Foltermethoden (Palästinisches Hängen, Elektroshocks, Wasserbespritzung).
April 1998
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Absichtliche, staatlich geplante Zerstörung von Häusern , wodurch die Beschwerdeführer, die ihre ganze Leben in einem Dorf verbracht hatten, dazu gezwungen wurden aus diesem Dorf wegzuziehen. Gefühle der Opfer wurden vom Staat völlig ignoriert.
Mai 1998
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Mutter sieht mit eigenen Augen wie ihr Sohn weggenommen wird. In Überzeugen, dass er Sohn in Polizeigewahrsam gehalten wird, wendet sich vielfältig zu den staatlichen Behörden die ihr aber nicht ernsthaft nehmen. Verletzung der Art. 3 und 13 EMRK.
Juli 1999
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Neudefinition des Folterbegriffs. Gesamtbetrachtung der Einzelumstände für evtl. Folterbejahung. Betrachtung des kumulativem Effekts der Behandlungen. Zweckelement unabdingbar, rein sadistische Zwecke nicht mehr ausreichend.
März 2001
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Einstufung unterdurchschnittlicher Haftbedingungen als Art. 3 Verletzung. Nach ständiger Rechtsprechung müssen alle möglichen Aspekte der Haft betrachtet werden: u.a. Allgemeine Umgebung, Gefängnisregime, spezifische Umstände des Häftlings. Der Staat ist dazu verpflichtet Vollzugspersonal hinreichend auszubilden. In modernerer Rechtsprechung werden strengere Anforderungen an die Haftbedingungen gestellt, dies ist im Lichte des Sonderstatus Verhältnisses und die Beweisprobleme, die der Haft inhärent sind, als richtig zu bewerten, und passend zu der "living instrument" Doktrin.
April 2001
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Keenan leidet an mentaler Krankheit. Er stirbt im Gefängnis während der Verbüßung einer vier Monaten langen Gefängnisstrafe an Asphyxia. Er war 7 Tage lang in Isolationshaft, seine Strafe wurde 4 Tage vor geplanter Freilassung um 28 Tage verlängert. Mangel an psychiatrischer Betreuung obwohl das Suizidrisiko bekannt war. EGMR bejaht die Art. 3 Verletzung.
Februar 2004
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September 2004
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Kein planmäßiges Vorgehen in Situation die von Stress und erhöhten Emotionen gekennzeichnet wird.
Juni 2010
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Androhung (obwohl nur 10 Min. andauernd) war realistisch, Ausführung der angedrohten Behandlung stand aus Sicht des Beschwerdeführers unmittelbar bevor. Androhung wurde nicht spontan ausgeführt, Gäfgen trug Handschellen und befand sich in Vernehmungszimmer (gesteigerte Verletzlichkeit). Andererseits: Polizeibeamten D& E standen unter hohem emotionalen Druck da sie dachten, dass das von Gäfgen entführten Kind noch am Leben war.
Unmenschliche Behandlung, da erhebliches psychisches Leiden verursacht wurde.
Juli 2013
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Der EGMR gibt mit dem Vinter Review einen klaren Prüfungsmaßstab um zu beurteilen, ob eine Lebenslange Strafe mit Art. 3 vereinbar ist. Die Menschenwürde erfordert, dass der Häftling rehabilitieren kann, dies ist unmöglich ohne Aussicht auf Freilassung. Das entnehmen aller Hoffnung auf Freilassung stellt ein inakzeptablen Eingriff in die Menschenwürde dar und verletzt damit Art. 3 EMRK
1. Aussicht auf Freilassung: de iure / de facto
2. Vorsieht die Rechtslage in fortgesetzten Überprüfung der Strafe: Prüfung auf ordnungsgemäße Weise. Alle strafzweckgerichteten Rechtfertigungen müssen einbezogen werden (Art der Straftat, signifikante Änderungen im Leben des Bf. Etc). EGMR schreibt nicht vor wie die Prüfung vorgenommen werden soll (Souveränität Vertragsstaaten), aber Richtlinie: wenigstens alle 25 Jahren Überprüfung (basierend auf Europäische Konsens - Gesetzes Praxis der Vertragsstaaten)
Zwillingsrechte – Ohne Recht 2 ist Recht 1 inhaltslos.
September 2014
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EGMR wendet das Vinter Review an um zu beurteilen, ob die erwartete Behandlung in Tunesien - die Auferlegung einer lebenslangen Freiheitsstrafe -
gegen das Non-Refoulement Prinzip verstoßen würde.
April 2015
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Erste Einstufung einer Behandlung als Folter, ohne dass Opfer sich in Polizeigewahrsam befand, aber immerhin klares Sonderstatusverhältnis. Opfer verletzlich und bietet keinen Widerstand. Erhebliche physische und psychische Schmerzen, langfristige Verletzungen. EGMR zieht die Systematische Anwendung in seiner Erwägung ein (vgl. abweichende Meinung Matscher - Irland vs UK).
NB Spannungsverhältnis mit Prinzip der Subsidiarität des Konventionssystems: EGMR obwohl die innerstaatliche Rechtswege noch nicht völlig erschöpft waren, um eine effektive und praktische Gewährleistung zu verwirklichen - das übermäßig lange Warten auf ein innerstaatliches Urteil kann einer solchen Gewährleistung im Weg stehen.
September 2015
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Zwei Opfer (eine 17 Jahre alt) wurden von Polizeigewahrsam Schläge ins Gesicht erteilt, EGMR kategorisiert als erniedrigende Behandlung. Extensive Auslegung des erniedrigenden Behandlungsbegriff auf Grund besonders enger Verbindung zwischen erniedrigender Behandlung und dem Konzept der Menschenwürde.
Juni 1993
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Staat ist grundätzlich frei zu entscheiden, wie er die Befolgungspflicht des Art. 46 EMRK gewährleistet.
Seit Mitte 1990er verpflichtet der EGMR jedoch zum Treffen konkreter Abhilfemaßnahmen ohne Vorbehalt des nationalen Rechts.
Papamichalopoudes: Staat verpflichtet ein enteignetes Grundstück zurück zu geben (im Urteilstenor). Bislang wurden 7 Typen Anordnungen im Urteilstenor gegeben:
1. Freilassung von Inhaftierte
2. Bedingungen der Haftunterbringung
3. Durchsetzung innerstaatlichen Gerichtsurteile
4. Untersuchung Todesfälle
5. Aufhebung zu lang andauernden Untersuchungshaft
6. Verpflichtung zur Erlangung "diplomatic assurance" by Non-Refoulement
7. Wiederaufnahme eines Verfahrens
September 1998
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Rn. 73:„Children and other vulnerable individuals in particular, are entitled to state protection, in the form of effective deterrence, against serious breaches of personal integrity.“
April 2003
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Rn. 181: „The Court finds that the failure of the authorities in the applicant's case to investigate sufficiently the surrounding circumstances was the result of their putting undue emphasis on “direct” proof of rape. Their approach in the particular case was restrictive, practically elevating “resistance” to the status of defining element of the offence.“
April 2004
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Juni 2004
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Wenn Verstoß von Rechtsnorm untrennbar ist / aus “structural or general deficiencies in national law or practice” hervorgeht. Pilot Urteile: EGMR beurteilt nationale Gesetzeslage und nimmt Entscheidung für diesen Fall pars pro toto für gleiche, auch anhängige Fälle. EGMR entscheidet in Urteilstenor, dass Gesetzeslage geändert werden muss. Nur bei strukturellen oder generellen Problemen in der nationalen Gesetzeslage.
November 2004
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März 2009
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März 2010
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März 2010
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September 2010
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Dezember 2010
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December 1996
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Wenn Beweismittel unabhängig von dem Willen des Bf. existiert bzw. durch minimale Eingriff auf seine körperliche Unversehrtheit zustande gekommen ist – "nemo tenetur" nicht anwendbar.
Juli 2006
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Wurde fair trial verletzt? EGMR: Verwertung von Beweismitteln, die direkt durch Folter erlangt wurden führt automatisch zu Unfairness des Prozesses, ungeachtet der Beweiskraft des Beweismittels.
Bei Verwertung von Beweismitteln, die direkt durch unmenschliche oder erniedrigende Behandlung erlangt wurden, könnte Unfairness vorliegen. Es muss eine Gesamtbetrachtung der Einzelumstände vorgenommen werden. Dies ist schwer verständlich, da der EGMR auf diese Weise die unmenschliche und erniedrigende Behandlung weniger streng verbietet als Folter, das passt nicht zur Absolutheit des ganzen Art. 3 EMRK. Rückzieher in Gäfgen Fall.
Wurde Nero tenetur verletzt? Diese Behandlung stellte mehr als eine minimale Eingriff auf körperlichen Unversehrtheit dar (Saunders Fall), also Nemo Tenetur ist anwendbar.
Straftat war geringfügig, staatliches Interesse an Aufklärung war minimal. Anamnese nicht lege artis durchgeführt (fehlende Sprachkenntnisse) Beweismittel war von großer Beweiskraft (ausschlaggebend)
Nemo tenetur verletzt, deswegen war das Prozess ingesamt unfair.
Verwertung von Beweismitteln, die direkt durch unmenschliche / erniedrigende Behandlung erlangt wurden . Gesamtbetrachtung der Einzelumstände notwendig um fairness zu beurteilen
Oktober 2006
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„Unfairness“ eines Verfahrens ist gegeben, wenn ein Geständnis verwertet wurde, dessen Erlangung gegen Art. 3 EMRK verstieß.
Juni 2007
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Bei Verwertung von Beweismitteln, die als direkte Folge einer Folteranwendung erlangt wurden, ist Unfairness des Verfahrens gegeben – ungeachtet der tatsächlichen Auswirkung auf dem Strafprozess, ungeachtet von Vollzugsperson.
Juni 2010
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Wenn Verwertung eines Beweismittels, das mittels irgendeiner Art von Art. 3 Verletzung gewonnen wurde, Auswirkung auf dem Prozess des Bf. hatte, führt dies automatische zu Unfairness des Verfahrens.