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535 - 554
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Justinian erobert Sizilien, Italien und Dalmatien von den Ostgoten und setzt 554 das römische Recht in Geltung.
1618 - 1648
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Ausgelöst durch den Prager Fenstersturz.
Protestantische Reichsstände
Könige von Dänemark und Schweden
König von Frankreich (obwohl selbst katholisch)
England
Schottland
(unterstützt von Ottomanen und Russen)
vs
HRE
-katholische Liga
-Österreich
-Böhmen
Ungarn
Kroatien
Dänemark
(unterstützt durch Polen, Saporoger Kosaken)
1701 - 1714
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1740 - 1748
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1745
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Maria Theresia tritt Schlesien an Preußen ab
1914 - 1918
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476
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1076
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1076 - 1122
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1122
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1365
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Auf Initiative von Rudolf IV. Lehrer überwiegend aus dem Ausland, va Prag.
1530
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Lutheraner
1545 - 1563
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Zurückweisung der reformatorischen Theologie.
Definition der zentralen Glaubensdogmen der katholischen Kirche.
-> Glaubensspaltung in katholische und evangelische Kirche
1555
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Ferdinand I schliesst mit den Reichsständen Frieden.
- Reichsfürsten dürfen sich für Katholizismus oder Luthertum entscheiden, Untetanen müssen sich der Konfession des Reichsfürsten anschliessen.
- In Reichsstädten: Konfessionen friedlich nebeneinander
- ius emigrationis: wer nicht will, kann auswandern (nicht so einfach)
- Kaiser selbst neutral, nur als Landesfürst eben landesfürstliche Rechte
1561
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1618
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Aufgrund der energischen Rekatholisierungsbestrebungen Ferdinand II kommt es zum Aufstand der böhmischen Stände, die zwei kaiserliche Amtsträger aus dem Burgfenster werfen. Dieser Prager Fenstersturz wird Auslöser des Dreissigjährigen Kriegs.
1648
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-Reichsrechtliche Verankerung der Landeshoheit der Reichsstände
-Erlangen dadurch durch Reichsverfassung eingeschränkte Völkrerrechtssubjektivität
-Bestätigung des Augsburger Religionsfriedens und Ausweitung, zB auf Helvetisches Bekenntnis
-Dualismus zwischen Kaiser und Reichstag wird bestätigt
-Reichsstädten wird Stimmrecht am Reichstag zuerkannt
-In Religionsfragen wird nicht nach Kurien abestimmt, sondern Reichststände treilen sich in evangelisch und katholisch und sollen eine einvernehmliche Lösung finden
-Schweiz und nördliche Niederlande scheiden aus dem HRE aus
-Frankreich und Schweden werden Signatarmächte des Werstfälischen Friedens
-In alter rechtshistorischer Lehre wird dies als faktisches Ende des HRE gewertet. Heute differenzierter.
1740 - 1786
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1789
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1804
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1806 - 1813
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Auf Initiative von Napoleon gegründeter Bund deutscher Staaten. Hauptsächlich Militärbündniss. Bricht nach der Völkerschlacht bei Leipzig zusammen.
http://germanhistorydocs.ghi-dc.org/images/1812-German-01.jpg
1814 - 1815
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1815 - 1866
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1830
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1848
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800
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Durch Papst Leo III. Das HRE wird dadurch in die nachfolge des antiken römischen Imperiums gestellt, sogenannte Translation Imperii
1220 - 1231
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Friedrich II erkennt die Landesherrschaft der Landesfürsten reichsrechtlich an. Im Sinne der römisch-deutschen Könige die wenigen grossen Stammesherzogtümer in eine Vielzahl von Territorialherrschaften umzuwandeln.
Es wird jedoch bestimmt, dass sie gemeinsam mit den "Grossen des Landes" ihre Herrschaft ausüben sollen, die, die Landstände bilden. Aus ihnen gehen im 14./15. Jhdt die Landtage hervor. (dualistischer Ständestaat).
1273 - 1291
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1356
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Karl IV regelt genau das Königswahlrecht indem es auf die sieben Kurfürsten begrenzt wird.
Weltliche Kurfürstentümer sind unteilber und die Erbfolge soll nach Primogenitur stattfinden.
Bischofswahl ist im Konkordat von Worms geregelt.
1495
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-jährlicher Reichstag wird eingerichtet
-ewiger Landfrieden beendet das Fehdewesen
-Reichskammergericht wird als oberster Gerichtshof eingerichte, soll EInhaltung des Landfriedens überwachen und Gerichtsstand für die Reichsstände sein
1555
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Karl V kann nicht verhindern, dass immer mehr Reichsfürsten, um ihre Landeshoheit zu stärken, zum Protestantismus überlaufen. Er sieht das als persönliches Scheitern und ankt ab.
1559
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Für Privilegien und Lehnsangelegenheiten zuständig und in Konkurrenz mit dem Reichskammergericht als oberster Gerichtshof.
1663
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Weil sich eine Reichtassitzung in die Länge zieht, wird der immerwährende Reichstag in Regensburg eingerichtet, in denen Kaiser und Reichsstände durch Gesandte vertreten werden.
1806
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1283
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Familienvertrag der Habsburger der besagt, dass der Älteste alle Länder gemeinsam regiert
1379
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Herrschaftsteilung
Albrecht III. (Albertiner):
Österreich ob und unter der Enns inkl. Steyr, exkl. Wiener Neustadt und Pitten
Leopold III. (Leopoldiner)
Steiermark, Kärnten, Krain, Tirol, Vorlande, Gebiete an der Adria
1396
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Wilhelm:
Steiermark, Kärnten, Krain, Gebiete an der Adria, Friaul
Leopold IV
Tirol und Vorlande
1493
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1740 - 1780
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1780 - 1790
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1790 - 1792
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500 - 1050
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1050 - 1250
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1250 - 1500
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1500 - 1789
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1789 - 1914
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1916 - 2000
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1156
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Kaiser Friedrich stellt einen Freiheitsbrief aus:
-Erblichkeit wird für männliche, bei deren fehlen für weibliche Nachkommen gewährt.
- keine Gerichtsbarkeit im Herzogtum ohne Zustimmung des Herzogs
- Beschränkung der Hof- und Heerfahrtspflicht
1453
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Kaiser Friedrich III bestätigt das Privilegium Maius, welches zuvor Kaiser Karl IV abgelehnt hatte:
-Habsburger sind Erzherzöge
-Landesfürstliche Pflichten auf Minimum reduziert
-Kein Richter über dem Herzog, kein Rechtszug an das königliche Gericht
- Reich darf keine Lehen in Österreich haben
- Reich darf keine Gesetze für Österreich erlassen
- Einheitliche Erbfolge nach Prinzip der Primogenitur -> Unteilbarkeit der Länder
1749
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Errichtung des Directorium in publicis et cameralibus und der Obersten Justizstelle
1787
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1804
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1811
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04/25/1848
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11/22/1848
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03/04/1849
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12/31/1849
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Grundgesetze wurden als Herrschaftsverträge zwischen Monarch und Stände angesehen, die nicht einseitig aufgehoben werden konnten.
Werden im Absolutismus als Beschränkung der herrscherlichen Gewalt bekämpft.
1215
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1222
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1356
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1679
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529
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Der Codex Justinianus kompiliert die Kaisergesetze aus der Zeit vor Justinians.
533
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Aus machtpolitischen Gründen ordnet Kaiser Justinian I Sammlungen des geltenden Rechts an und stattet sie 533 durch die Konstitutionen mit Gesetzeskraft aus.
Die Digesten (auch Pandekten) ordnen die juristische Literatur des klassischen Rechts und behandeln konkrete Rechtsfälle und Fallösungen. Dabei wurden die Quellen harmonisiert. Behandelt wird hauptsächlich das Privatrecht, auch öffentliches Recht und Staatskirchenrecht. Der Stoff ist nicht grösser systematisiert.
Die Institutionen stellen eine stark gekürzte Fassung der Digesten dar, und werden als Lehrbücher für den Rechtsunterricht hergestellt, um einen schnellen Überblick über geltendes Recht zu schaffen. Sie sind unterteilt in Res (Vermögensrecht), Personae (Personen und Familienrecht) und Actiones (Zivilprozessrecht).
534
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Da der Codex nach Rechtssprechung und Harmonisierung und Justinianus nicht mehr aktuell ist, wird einen zweite Edition ausgegeben.
554 - 580
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Die Novellen stellen Sammlungen der späteren Kaisergesetze dar, welche nicht amtlich herausgegeben wurden, sondern von Privatpersonen erstellt wurden
568
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Die Langobarden erobern nahezu ganz Italien. Ostrom kann nur Istrien, Venedig und Ravenna halten. Hier blieb römisches Recht bestehen.
888
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Die byzantinischen Basiliken verfolgen den Zweck, eine übersichtliche Zusammenstellung des Corpis Iuris Civile zu liefern, und dabei überflüssiges herauszueditieren.
Sie werden unter Basileos I begonnen und vermutllich 888 unter Leon VI fertiggestellt. Der Begriff bürgert ist erst ab dem 11. Jhdt. belegt.
1050
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Eine Kopie der Abschrift aus der Zeit Justinians wird in die Rechtsschule nach Bologna gebracht, wo sie im Unterricht herangezogen wird und damit den Grundstein für die Entstehung der modernen Rechtswissenschaft legt.
1100
% complete
Der Begriff Corpus Iuris Civilis bürgert sich ein, der die Sammlung von Digesten, Institutionen, Codex und Novellen bezeichnet.
Sie werden als rechtliche Einheit aufgefasst, da sie von einem gemeinsamen Gesetzgeber ausgehen.
1100 - 1250
% complete
1100 - 1500
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1250
% complete
Die Glossa Ordinaria von Franciscus Accursius fasst die gesamte vorhergehende Glossenliteratur zusammen, und verdrängt allmählich den Text des Corpus Iuris Civilis
1260 - 1500
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1500 - 1700
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1509
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behandelt Fragen der Gerichtsverfassung und des Zivil- und Strafprozessrechts
1516
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Digestenstellen und Formelsammlung für Laienrichter
1609
% complete
450 - 800
% complete
In den Germanenstaaten entstehen, ausgehend vom römischen Recht vor Justinian Gesetzessammlungen, welche eine Synthese aus germanischen Rechtsauffassungen und römischen Vulgarrecht durchführen. Dies ist notwendig, da Germanen und Romanen nebeneinander leben.
Die Germanenrechte folgen dem Personalitätsprinzip, sind also nur für den eigenen Stammesverband massgeblich.
In Österreich zB. Lex Baiuvariourum und Lex Alamannorum
650 - 800
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Die Langobarden betreiben ausgehend vom Edictum Rothari eine eigene Rechtskultur mit Rechtsfortbildung mit Gesetzgebunsakten. Diese gehen aus von juristischen Fachleuten die ab dem 9. Jhdt. in Pavia wirken.
Sie verweben langobardische Recht, mit fränkischen und römischen Recht und fassen es in der lex lombarda zusammen.
Interessant dabei ist, dass sie auch das justinianische römische Recht rezipieren. Das örtliche, langobardische Recht soll primär gelten. Das justinianisch römische Recht wird jedoch als personen- und ortsungebundes Recht höheren Ranges.
750 - 825
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Auf Verordnung Karl des Grossen werden Aufzeichnungen der Volksrechte im fränkisch-deutschen Reich erstellt und durch Adaptionen, die Kapitularien, ergänzt und modifiziert. Sie werden nach dem Tod Karl des Grossen vom Gewohnheitsrecht wieder verdrängt.
1100 - 1400
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Aufzeichnungen des Gewohnheitsrechts, die dieses darstellen, aber keine Gesetzessammlungen sind, da sie keine obrigkeitliche Rechtsetzung darstellen.
Nachträglich wurde den bedeutsamen oft unterstellt, dass sie schon ursprünglich überregionales Recht darstellen wollten, was teils plausibel, teils weniger plausibel ist. Faktisch füllten sie tatsächliche eine Lücke, da sie im Interregnum die fehlende Gesetzgebung des Kaisers ersetzten.
Die meisten Rechtsbücher blieben jedoch auf ihr Gebiet beschränkt, ebenso wie die Stadtrechtsbücher.
1230
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Von Eike von Repgow, entfaltet Wirkung als gesetzesgleiche Quelle, in einzelnen Gebieten Deutschlands bis zum Beginn des 20. Jhdts. Er wird in allen deutschen Dialekten abgeschrieben und strahlt östlich bis nach Polen und die Ukraine, westlich bis zum Rhein und in die Ukraine.
1275
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Ein Nachfolger des Sachsenspiegels, der ebenfall zu einer überregional-allgemeinen Quelle des Gewohnheitsrechts wird. Er gilt in Österreich und in der Steiermark im Spätmittelalter als subsidäre Quelle des Gewohnheitsrechts.
1350
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1375
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450 - 800
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Nach dem Grundsatz "die Kirche lebt nach römischem Recht" und der Tatsache, dass die Kirche keinem Stammesverband angehört, bildet die Grundlage für das kanonische Recht das römische Recht.
1140
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Das Decretum Gratian für den Grundstein für die Kanonistik, die Wissenschaft vom Kirchenrecht.
Der Mönch Gratian aus Bologna harmonisiert kirchliche Rechtsnormen aus Bibel, antiken Philosophenschriften, Darstellungen der Kirchenväter, Konzilsbeschlüsse und Papstentscheidungen.
Die erste Schule des Kirchenrechts, die Dekretisten, entstehen durch das Decretum.
1234
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Das Liber Extra ergänzt das Decretum Gratiana durch eine Zusammenfassung aller bis dahin vorliegedenen Papstentscheidungen in fünf Büchern.
Dies war nötig durch das Anwachsen des kirchlichen Rechtsstoffes durch päpstliche Dekretalen. Diese wurden zwar in compilationes, privaten Sammlungen zusammengetragen, es ergab sich jedoch eine widersprüchliche Rechtslage, die einer amtlichen Festellung des Kirchenrechts bedurfte.
1298
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Weiter Konzilsbeschlüsse und Papstentscheidungen werden dem Liber Extra als sechstes Buch hinzugefügt.
1317
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Von Clemens V. veranlasste. letzte amtliche Sammlung des Kirchenrechts.
Danach war aufgrund des Kirchenschismas die Rechtsetyungsautorität des Papstes umstritten, und es konnten keine weiteren Sammlungen angeordnet werden.
1582
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Der Corpus Iuris Canonici ist eine amtliche Gesamtausgabe des Kirchenrechts, bestehend aus den Decretum Gratiani, dem Liber Extra, dem Liber Sextus, den Clementinae und den Extravagantes.
Er wird im Anschluss and das Konzil von Trient erstellt.
1588 - 1679
% complete
1632 - 1704
% complete
Two Treatises of Government, 1690
1724 - 1804
% complete
1496 - 1848
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Zuständig für Finanzen des Reichs und der Monarchie
1527 - 1749
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oberste Justiz und Verwaltungsbehoerde
1556 - 1848
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1620 - 1761
% complete
Oberste Justiz- und Verwaltungsbehörde
1742 - 1848
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1749 - 1761
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1760 - 1848
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Der Staatsrat ist die politisch wichtigeste Behörde zur Koordinierung und Leitung der Zentralbehörden. Er hat keine Exekutivgewalt und übt ledigliche Beratungsfunktion aus.
Bestehend aus:
Drei Staatsministern, darunter dem Staatskanzler und drei weiteren Adelige.
1761 - 1782
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1782 - 1791
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1848 - 1867
% complete
1867 - 1918
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