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110 bc - 500
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Strafrecht:
Sippe ist Inhaberin des Gewaltmonopols.
Selbstjustiz.
Erfolgshaftung.
Rechtsstellung des Individuums ist vom Geburtsstand abhängig.
Sachenrecht:
Unterscheidung zwischen beweglichen Gütern (Fahrhabe) und unbeweglichen Gütern (Boden)
500 - 900
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900 - 1806
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1806 gründeten eine Reihe von deutschen Staaten den "Rheinbund" (auf Betreiben Napoleons), worauf Kaiser Franz III die Kaiserkrone ablegte und das Reich sich auflöste.
900 - 1500
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900 - 1450
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1215 - 1780
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1300 - 1600
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Humanistische Jurisprudenz: Beginn der Loslösung des Rechtes von seiner ursprünglich theologischen Begründung.
Es ist nicht mehr die Tradition, in der sich Recht als göttlicher Wille äussert, sondern vielmehr die im Menschen als sozialem Wesen angelegte Vernunft.
1400 - 1600
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1500 - 1800
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1685 - 1798
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1800 - 2014
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753 bc
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200
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Im Norden und Osten lebende Stämme dringen ins Imperium Romanum vor.
300
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Im 4. Jh stossen die Hunnen vor und verdrängen ostgermanische Stämme von Osten nach Westen.
ab dem 5. Jh entstehen germanische Siedlungen auf römischem Boden.
395
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Nach dem Tod von Theodosius.
476
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Absetzung des Kaisers Romulus durch einen germanischen König. Es folgen verschiedene Reichsgründungen der germanischen Stämme.
751
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800
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843
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Vertrag über die Teilung des Frankenreichs zwischen den drei Enkeln von Karl dem Grossen.
Aufteilung in:
- das Westfrankenreich Karls des Kahlen, Ursprung des späteren Frankreichs
- das Ostfrankenreich Ludwigs des Deutschen, Ursprung des späteren Heiligen Römischen Reiches (Deutscher Nation)
- das sich von der Nordsee bis nach Italien erstreckende Lotharii Regnum („Mittelreich“) Lothars I. Lothar wurde zudem als Kaiser anerkannt.
962
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1076
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1096 - 1270
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1215
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Papst Innozenz III schafft den Reinigungseid für kirchliche Strafprozesse ab. Die Inquisitionsmaxime wird als neue Verfahrensform für die Kirche verbindlich. Im kirchlichen Bereich kam es als Ermittlungsverfahren und Strafprozess gegen mit der Häresie in Verbindung gebrachte Verbrechen wie Hexerei oder Unzucht zum Einsatz.
Die weltliche Gerichtsbarkeit übernahm die Verfahrenspraxis der Inquisition für ihre Strafprozesse, wo das Inquisitionsverfahren u.a. auch während der Hexenverfolgungen zum Einsatz kam.
Im Heiligen Römischen Reich Deutscher Nation begann die Adaption in das Strafrecht mit der Wormser Reformation von 1498 und der Constitutio Criminalis Bambergensis von 1507. Reichsrecht wird es mit der Constitutio Criminalis Carolina (zu deutsch der Peinlichen Halsgerichtsordnung Karls V. von 1532).
1291
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Landsfriedensbündnis. Bund, der von den lokalen Führungseliten von Uri, Schwyz und Unterwalden geschlossen wurde.
1348 - 1350
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Nach den großen Judenverfolgungen während der Pestwellen 1348-1350 waren die meisten jüdischen Gemeinden ausgelöscht worden. Bis dahin hatten die Juden kollektiv unter dem Schutz des Kaisers gestanden, der allerdings nicht wirksam war: Karl IV. griff während der Pogrome nicht ein, verhinderte sie nicht, und somit war die Basis jüdischer Existenz im Reich nicht mehr gesichert.
In Konsequenz aus dem Versagen des kaiserlichen Schutzes übertrug der Kaiser im Jahr 1356 in der Goldenen Bulle alle Schutzrechte über die Juden auf die Kurfürsten. Diese Urkunde bildet einen Wendepunkt in der jüdischen Geschichte, denn die vorher eher personale Bindung der Juden an den Kaiser veränderte sich nun zu einer finanziellen Beziehung. Das Judenregal stand nunmehr als eines neben anderen wie z.B. dem Bergwerks- oder Zollregal: Es waren Rechte, die man an bestimmte Personen gegen Zahlung eines festgelegten Betrages verlieh. Die Juden konnten sich von nun an Schutz vor Vertreibungen und Übergriffene erkaufen. Von den Kurfürsten gingen diese Rechte allmählich auf Landes- und Stadtherren über.
1433
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Entdeckung des Seeweges nach Indien durch die Umsegelung Afrikas.
1450 - 1600
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Die Strukturveränderungen im Bereich der Verwaltung und das neue herrscherliche Selbstverständnis führten dazu, dass sich jeder Fürst als „Landesvater“ zum Erhalt der guten Ordnung und des Gemeinwohls (im zeitgemässen Sprachgebrauch „gute Policey“) verpflichtet und legitimiert fühlte. Zu diesem Zweck wurden Polizeiordnungen erlassen. Sowohl auf Reichsebene als auch auf territorialer Ebene versuchten die Herrscher, den in der Rechtsgemeinschaft zutage tretenden Missständen abzuhelfen und auch der ständigen Sorge um ein sicheres Gedeihen des Gemeinwesens Rechnung zu tragen. Inhaltlich befassten sich die Reichs- und Landespolizeiordnungen im Allgemeinen mit ordnungs-, standes- und privatrechtlichen Belangen.
1453
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Bei der Eroberung Konstantinopels durch Sultan Mehmed II., fand der letzte byzantinische Kaiser Konstantin XI. den Tod fand.
1460
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Erste Universität der Schweiz.
1492
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Kolumbus entdeckt Amerika.
1495
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Höhepunkt der Reformepoche des heiligen römischen Reiches. Die zunehmende politische Bedeutung der Territorialmächte erforderte eine Neuordnung des Verhältnisses des Reiches.
Beschluss des Ewigen Reichslandfriedens:
Unter dem deutschen König und späteren Kaiser Maximilian I. im Heiligen Römischen Reich wurde das definitive und unbefristete Verbot des mittelalterlichen Fehderechts verkündet. Tatsächlich wurden im Reichsgebiet noch bis weit ins 16. Jahrhundert hinein ungeachtet des formalen Verbotes weiterhin Fehden geführt.
Ansprüche sollten fortan nicht mehr im Kampf, sondern auf dem Rechtsweg geltend gemacht werden.Damit war theoretisch an die Stelle der Gewalt der Rechtsweg vor den Instanzen des Reiches und der Territorien getreten, auch wenn die Durchsetzung dieses Prinzips noch mehrere Generationen brauchte. Im modernen Sinne formulierte der Ewige Landfriede das Gewaltmonopol des Staates bzw. der öffentlichen Hand.
Zur Wahrung des Ewigen Landfriedens wurde deshalb als oberste Rechtsinstanz das Reichskammergericht in Frankfurt am Main geschaffen
Die Schweiz erreicht de facto die Unabhängigkeit.
1517
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Beginn der Reformation.
Luther nagelt 95 Thesen gegen den Ablasshandeln an die Tür der Wittenberger Schlosskirche.
Im Ausgangspunkt zielte Luther auf eine grundsätzliche Erneuerung – reformatio – der Amtskirche. Er wollte durch die Rückbesinnung auf das Evangelium zur ursprünglichen Form des Glaubens zurückkehren. Angesichts einer in der Bevölkerung gerade in dieser Zeit tief empfundenen Religiosität (Reliquienkult, Wundersucht, Wallfahrten, unzählige Stiftungen) musste die Verweltlichung der Amtskirche geradezu abstossend wirken, zumal sie im weit verbreiteten termAblasshandel besonders plastisch wurde.
1521
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Trotz der drohenden Konsequenzen (Bann, bzw. Reichtsacht und ab 1530 Sanktionen gegen den Landfriedensbruch) schlossen sich zahlreiche Landesfürsten der Reformation an. Selbst als 1530 das Wormser Edikt erneuert worden war und der Kaiser jeden Widerstand dagegen zum Landfriedensbruch erklärte, verweigerten bedeutende reformierte Fürsten weiterhin dessen Umsetzung. Die Reformation wurde damit zum Katalysator für den Konflikt zwischen dem Kaiser und den Reichsständen.
Der konfessionelle Konflikt wurde verschärft durch die Bestrebungen Karls V., ein starkes Universalkaisertum zu etablieren. Damit setzte sich der Kaiser rasch in Widerstand zu den Interessen der Reichsstände, insbesondere der Fürsten, die in der Kontinuität der Reichsreform des späten 15. Jahrhunderts ihrerseits eine Stärkung ihrer Position im Herrschaftsgefüge des Reiches anstrebten.
1550 - 1650
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1555
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Keine Seite konnte der anderen ihr Verständnis der religiösen Wahrheit aufnötigen. Die Spaltung der Kirche ließ sich weder theologisch (Religionsgespräche, Konzil), noch juristisch (kaiserliche Mandate, Religionsprozesse vor den höchsten Reichsgerichten), noch militärisch (Schmalkaldischer Krieg) rückgängig machen; der kaiserliche Universalanspruch scheiterte an der „Libertät“ der mächtigen protestantischen Fürsten. Während die Landesherren auf der Ebene ihrer Territorien die konfessionelle Einheit des Untertanenverbandes anstreben, etabliert der Augsburger Religionsfriede auf der Ebene des Reiches bis zum Ausbruch des verwandte Themen Dreißigjährigen Krieges das rechtlich geordnete Nebeneinander der konkurrierenden Konfessionen. Im Rahmen der Reichsverfassung wird ein juristisch-politischer Modus der konfessionellen Koexistenz gefunden, während die theologische Wahrheitsfrage in der Schwebe bleibt. Der Augsburger Religionsfriede ist Bestandteil eines Reichsabschiedes, d.h. eines Vertrages zwischen Kaiser bzw. König Ferdinand und den Reichsständen (Kurfürsten, Fürsten und Städte); sie (nicht die einzelnen Untertanen) sind Subjekte der darin garantierten Rechte.
Regelungen des Augsburger Religionsfriedens:
Allgemeiner Landfrieden;
Reichsstände, die der Augsburger Konfession anhängen, und Reichsstände katholischen Glaubens genießen wechselseitige Anerkennung, andere Glaubensrichtungen nicht;
Die Reichsstände haben in ihren Territorien die Kirchenhoheit (ius reformandi, spätere Formel: cuius regio eius religio), aber Untertanen anderen Glaubens dürfen auswandern (ius emigrandi);
Reichsstädte bleiben bikonfessionell;
Die bisherige Säkularisierung von Kirchengütern wird sanktioniert;
Die geistliche Gerichtsbarkeit gegenüber Protestanten (Ketzerrecht!) wird suspendiert.
1598
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Heinrich IV., der selbst nach seiner Thronbesteigung vom Protestantismus zum Katholizismus konvertiert war und nach seinem Sieg über die ihn bekämpfende Katholische Liga das Land zu befrieden versuchte, unterzeichnete das Edikt am 13. April 1598 in Nantes. Es gewährte den Calvinisten Gewissensfreiheit und die freie Religionsausübung in der Öffentlichkeit, ausgenommen in Paris und Umgebung sowie in Städten mit Bischofssitz oder königlichen Schlössern.
1618 - 1648
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Auslöser: Prager Fenstersturz
Der Dreißigjährige Krieg von 1618 bis 1648 war ein Konflikt um die Hegemonie im Heiligen Römischen Reich Deutscher Nation und in Europa und zugleich ein Religionskrieg. In ihm entluden sich auf europäischer Ebene der habsburgisch-französische Gegensatz und auf Reichsebene derjenige zwischen Kaiser und Katholischer Liga einerseits und Protestantischer Union andererseits. Gemeinsam mit ihren jeweiligen Verbündeten im Reich trugen die habsburgischen Mächte Österreich und Spanien ihre dynastischen Interessenkonflikte mit Frankreich, den Niederlanden, Dänemark und Schweden aus.
1648
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Der am 24. Oktober 1648 von Kaiser, den deutschen Reichsständen, der schwedischen Königin und dem französischen König im Rathaus von Münster unterzeichnete Westfälische Friede ist ein Friedensschluss in zwei Verträgen. Er setzt sich zusammen aus dem in Osnabrück ausgehandelten Friedensvertrag von Osnabrück (Instrumentum Pacis Osnabrugense = IPO) und aus dem in Münster verhandelten termFriedensvertrag von Münster (Instrumentum Pacis Monasteriense = IPM).
Diese inhaltlich und funktional eng zusammenhängenden Friedensverträge bildeten ein verschränktes System völkerrechtlicher und reichsrechtlicher Vereinbarungen. Dies beruht auf der Tatsache, dass der zu Beginn reichsinterne Krieg sich durch die Einmischung von Dänemark, Schweden und Frankreich sukzessive zu einem zwischenstaatlichen Krieg ausgeweitet hatte.
Durch die Verbindung von internem Reichskrieg und internationalem Krieg, begründeten die Friedensverträge als völkerrechtliche Verträge einen internationalen Frieden, gleichzeitig stellten sie aber auch den internen Reichsfrieden als Landfrieden (Religionsfrieden) wieder her.
Nach dem westfälischen Frieden kann man eine Strukturveränderung der Verwaltung vom Reich hin zu den Territorien beobachten. Zwar hätten das Reich oder die Reichskreise1 eine Stütze für ein reichsweite Verwaltung sein könne, doch waren die Territorien nach 1648 nahezu vollständig souverän und die Reichsverwaltung (soweit man von einer solchen überhaupt sprechen konnte) verharrte in Apathie.
1685
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Am 18. Oktober 1685 widerrief König Ludwig XIV. das Edikt insgesamt im Edikt von Fontainebleau, Édit de Fontainebleau. Damit wurden die französischen Protestanten aller religiösen und bürgerlichen Rechte beraubt. Innerhalb weniger Monate flohen Hunderttausende, vor allem in die calvinistischen Gebiete der Niederlande, die calvinistischen Kantone der Schweiz und nach Preußen (Edikt von Potsdam).
1734
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Eine der letzten "Hexen", die im Zuge der Inquisition verurteilt wurde.
1789
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1798
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100
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Die Germanen kannten keine unmittelbaren Rechtsquellen. Die Germania ist eine unmittelbare Rechtsquelle.
380
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Seit dem letzten Drittel des 4. Jahrhunderts setzen die Päpste Normen in der Form von Decretalen (Dekretalen, Litterae Decretales). In solchen Schreiben geben die römischen Bischöfe regelmässig Antwort auf Fragen, die aus der Amtskirche an sie herangetragen werden, entscheiden aber auch nicht selten konkrete Streitigkeiten. Ihrem Charakter nach handelt es sich um Einzelfallregelungen, die aber stets auch generell-abstrakte Normen enthalten.
475
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ältestes germanisches Gesetzgebungswerk, mit starker Anlehnung an das römische Recht. Reichsgesetzbuch für Goten und Römer.
506
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Territorialrecht. klares Latein, nach sachlichen Kriterien geordnete Systematik. biblischer und christlicher Einfluss, va im Strafrecht.
510
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517
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528
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533
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Prägung des Namens erfolgte erst später. Corpus Iuris Civils war eine Neukodifikation des römischen Rechtes.
umfasst:
- Codex Justinianus
- überarbeitete Lehrbücher des römischen Rechts (Institutionen)
- Schriften klassischer römischer Juristen (Digesten)
- neue Regelungen nach 534 (Novellen)
Aus heutiger Sicht eher fortschrittlich, va. was die Stellung der Frau betraf und die der Sklaven, aus damaliger Sicht konservativ, da es der römischen Tradition den Vorrang gegenüber der Kirche gab.
643
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Langobardenreich. starker Einfluss der römisch/italienischen Kutlur besonders: Richter selbst, nicht Volksgenossen spricht das Urteil.
720
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1070 - 1250
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Als Glossatoren bezeichnet man die Lehrer des weltlichen Rechts, die im 12. und der 1. Hälfte des 13. Jahrhunderts in Italien, vor allem in Bologna, die Texte des Corpus Iuris Civilis (einer Sammlung von Quellen des antiken römischen Rechts) kommentierten. Sie versahen diese Texte mit Glossen, also erklärenden Anmerkungen, die in der Regel an den Rand oder zwischen die Zeilen des Gesetzestextes geschrieben wurden. Da der Corpus Iuris Civilis als die geschriebene Vernunft bezeichnet wurde, versuchten die Glossatoren mit ihrer Arbeit auch einzelne rechtliche Probleme zu beschreiben undWidersprüche zwischen verschiedenen Textstellen möglichst auf zu lösen, bzw. hinweg zu interpretieren. Man wollte ein schlüssiges und harmonisches System.
Die Glossatoren haben eine Monopolstellung der Juristen in Verwaltung und Justiz begründet. Glossatoren haben insbesondere im Verhältnis zu früher die Urteile juridiziert und rationalisiert, dh. man kann es mit Argumenten begründet. In jedem guten Urteil gibt es heute angezeigte Rechtssätze und logische Begründungen.
Glossatoren:
Irnerius (um 1118) = der Wiederentdecker der Digesten
Martinus
Bulgarus
Jakobus
= vier doctores
Hugo
Azo († 1220)
Accursius
1070
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gab den Anstoß zu einer Rechtswissenschaft, die sich wieder mit dem römischen Recht beschäftigte (=Rezeption). Im Rahmen dieser Wiederentdeckung etablierte sich die Rechtswissenschaft als ein gelehrter Zweig der Scholastik, später dann als eigenständige Wissenschaft.
Die historische Situation des Rechts vor Beginn der Rezeption war geprägt von Partikularismus als Folge des Untergangs Westroms im Jahre 476 (siehe auch Spätantike). Dieser hatte das in der Zeit des Niedergangs bereits vulgarisierte römische Recht im italienischen Kernbereich außer Geltung gesetzt. Während der Übergangsphase von der Spätantike zum Frühmittelalter (5. bis. 8. Jahrhundert) entstanden Germanische Stammesrechte, in denen mit wechselndem Gewicht germanische, römische und christliche Rechtsvorstellungen verschmolzen. Die folgenden, von einem weitgehenden Verfall der Schriftkultur gekennzeichneten Jahrhunderte ließen die Kenntnis um die originalen antiken Rechtsquellen im Westen weitgehend verschwinden.
In der Frührezeption waren es vor allem die Klöster und geistlichen Gerichte, die Träger der Rezeption waren. Der Grund hierfür ist in den juristisch ausgebildeten Geistlichen zu sehen, die den Gerichten oder Klöstern vorstanden. Später besetzten in Italien ausgebildete Juristen immer häufiger Verwaltungs- und Rechtsprechungspositionen in den Ländern Europas und des Heiligen Römischen Reiches und konnten somit die dort anzufindenden juristischen Laien langsam ersetzen.
Im Laufe des 12. und 13. Jahrhunderts breitete sich die römische Rechtswissenschaft in ganz Ober-und Unteritalien und bis nach Südfrankreich aus. Nach scholastischer Sitte fand die Bearbeitung der Rechtstexte durch kommentierende Randbemerkungen (Glossen) statt. Man spricht daher auch von der Glossatorenzeit.
Ab dem 14. Jahrhundert können die neu gegründeten Universitäten als bedeutendster Träger der Spätrezeption angesehen werden. An diesen wurde nach der Gründungswelle Mitte des 14. Jahrhunderts sowohl das justitianische (römische), als auch das kanonische Recht gelehrt. Die Neugründung von Universitäten unterstützte die Ausbreitung des Rechtsunterrichts, so auch im Reich: Prag 1348, Wien 1365, Heidelberg 1386. Die hier ausgebildeten Juristen arbeiteten in den Verwaltungen des Reiches und der Territorien als Richter oder Rechtswissenschaftler. Trotzdem kann, durch die Gleichartigkeit der Rechtsquellen, von einer einheitlichen Juristenausbildung in Europa gesprochen werden. Diese erste Phase der Rezeption wird mit der Begründung des Reichskammergerichtes 1495 als beendet angesehen.
1100
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Die Gottesfrieden waren kirchliche Erlasse, die Ende 10. Jh in Südfrankreich entstanden und seit dem 11. Jh auf dem Gebiet des römischen Reiches angewendet wurden. Auslöser für die Entstehung von Gottesfrieden waren die Unruhen durch die gewalttätige Streitkultur mittels Fehden, die bereits in der fränkischen Zeit durch die Stammesrechte eingeschränkt versucht worden waren.
1103
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Mainzer Reichslandfrieden Heinrichs IV.
(Reichs-)landfrieden sind die weltlichen Fortsetzungen auf die Gottesfrieden. Mit den Landfrieden kam die Folter auf!
Landfrieden: Die Landfrieden markieren den endgültigen Übergang zu einer Strafrechtsordnung, in der Unrecht von der hoheitlichen Gewalt verfolgt wird. Denn die Sanktionierung von Unrecht wird in den Landfrieden zur Angelegenheit der Friedensgemeinschaft – der Parteien, die den Landfrieden beschwören – oder zur Angelegenheit des Herrschers, der den Landfrieden setzt. Damit verbunden ist die weiträumige Einführung von peinlichen Strafen, also von Leibes- und Todesstrafen, zu denen auch Vermögensstrafen hinzutreten. Zwar sind solche Strafen bereits im Frühmittelalter belegt, wo sie teilweise als Alternative zur Busse verhängt werden können. Doch erst in der Zeit der Landfrieden entstehen in grösserem Umfang Straftatbestände mit entsprechenden Sanktionen.
Der Verstoss gegen Verbote und Gebote des Landfriedens ist im Ausgangspunkt ein Verstoss gegen den allgemeinen Frieden. Der Täter setzt sich damit ins Unrecht gegenüber denjenigen Personen, die durch den Gottes- oder Landfrieden gerade diesen allgemeinen Frieden schützen wollen
1140
% complete
1170 - 1250
% complete
Befassen sich mit dem Decretum Gratiani (1140)
1220
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Autor: Eike von Repgow
Inhalt:
- Landrecht: Normen zur Ordnung des sozialen Zusammenlebens unter einem ländlich-agrarisch geprägten Gesellschaftsbild zusammen.
- Lehnrecht: Vorschriften im Hinblick auf die Zusammensetzung der sozialen Hierarchie des Hochmittelalters.
Man kann also sagen, dass sich die Strafbestimmungen der Landfrieden im Sachsenspiegel zu dauerhaft geltendem Gewohnheitsrecht verfestigt haben.
Der Sachsenspiegel war Ende 13 Jh. von Holland bis nach Polen verbreitet.
Rechtsspiegel: Aufzeichnungen von Gewohnheitsrecht durch Privatpersonen, in dem die Bewohner einer Region ihr Recht "erschauen" sollten.
Im nördlichen Frankreich wurden im 13. Jahrhundert die Rechtsgebräuche in den "Coutumes" fest gehalten.
1270 - 1550
% complete
Nach der Wiederentdeckung der Digesten im 11. Jahrhundert wurden die römischen Rechtsquellen zunächst mit kleinen Erläuterungstexten (Glossen) versehen, die am Rand des Textes oder sogar zwischen den Zeilen notiert wurden und zunächst nur kurze Hinweise zur Bedeutung von einzelnen Wörtern oder zu parallelen Textstellen enthielten. Ebenso verfuhr man mit den Quellen des Kirchenrechts (insbesondere den Texten des Corpus Iuris Canonici), die im Mittelalter und in der frühen Neuzeit für die Rechtspraxis eine ebenso große Rolle spielten wie die römischen Rechtstexte. Mit der Zeit kamen immer detailliertere Erläuterungen hinzu. So entstanden umfangreiche Glossenapparate. Die Verfasser dieser Glossen und Glossenaparate nannte man Glossatoren.
Die Arbeit der Glossatoren fand ihren Abschluss im Glossenapparat des Accursius (1181/85-1259/63), der in der Mitte des 13. Jahrhunderts entstand. Darin fasste Accursius die verschiedenen existierenden Glossenapparate zu einem einzigen Erläuterungswerk zusammen.
Die Juristen nach Accursius schrieben keine Glossen mehr, sondern ausführlichere Erläuterungen zu den einzelnen Gesetzesstellen (leges) des Corpus Iuris bzw. deren Unterabschnitten (Paragraphen). Diese Erläuterungen, die dem Quellentext weniger eng folgten als die früheren Glossen nannte man Kommentare.
Die Kommentatoren waren in weit größerem Umfang als ihre Vorgänger praktisch tätig. Sie erteilten insbesondere Rechtsgutachten zu schwierigen Fällen. Diese Rechtsgutachten, die oft gesammelt und veröffentlicht wurden, nennt man consilia oder Konsilien. Von der Gutachtertätigkeit rührt die Bezeichnung der Kommentatoren als Konsiliatoren her.
1275
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Verfasser unbekannt.
1300 - 1499
% complete
Ländliche Rechtsquellen des 14. u. 15. Jh., welche der Klärung bestehender Rechtsverhältnisse zwischen Grundherr und hörige Bauern, zwischen Bauern untereinander oder zwischen mehrere Grundherren dienten. (Rechte und Pflichten). Zentral waren die Bestimmungen zu Abgaben, Frondiensten, Nutzungsrechten an Wald, Wasser etc. und die Vorschriften, die die Besetzung, das Verfahren und die Teilnahmepflicht am grundherrlichen Hofgericht regelten. Selten sind Regelungen, die die Verhältnisse verschiedener Herrschaftsträger (Vogt und Grundherr etc.) zueinander thematisieren. Es finden sich zahlreiche nicht systematisierbare Einzelregelungen. Die Weistümer geben viel Aufschluss über Aspekte des bäuerlichen Lebens und Brauchtums, soweit sie die öffentliche Ordnung tangierten. Des Weiteren beinhalten sie Informationen zur bäuerlichen Wirtschaft und dem Verhältnis der Dorfgemeinde zum Herren.
In der Schweiz wurden die Offnungen als "Weistümer" bezeichnet. Das Weistum ist in seiner Grundsatzbedeutung die Auskunft rechtskundiger Männer über das geltende Recht. Nach mittelalterlicher Auffassung war das Recht kein in Satzungen festgehaltenes, erlassenes Recht, sondern das durch Übung innerhalb einer Gemeinschaft entstandene Gewohnheitsrecht. Weistümer entstanden überwiegend auf Verlangen der Herrschaft durch die Weisung bäuerlicher Schöffen im Dorfgericht.
1479
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Mit dem Aufbau der Territorialhoheit durch weltliche und geistliche Herren und Städteorte gingen Bestrebungen zur Rechtsangleichung und -modernisierung einher. Unter dem wissenschaftlichen Einfluss kam es zu Reformationen des Stadtrechtes.
Seit dem letzten Drittel des 15. Jh. bildeten sich im Reich vermehrt „Reformacionen“ von Stadt- und Landrechten heraus, Aufzeichnungen örtlichen Rechts die vielfach prägend für die territoriale und städtische Rechtsentwicklung waren. Das Wort Reformation (lat. reformare = wiederherstellen) stand sinnbildlich für die dahinter stehenden (schon seit dem Mittelalter existenten) Zielsetzungen das Rechtsherkommen zu schützen und zum alten (als dem besseren) Recht zurückzukehren.
Bereits seit dem Jahre 1450 reformierte Nürnberg seine Gerichtsordnungen und kodifizierte 1479 sein Privat- und Prozessrecht unter der Verwendung des Gemeinen Rechts (ius commune). Da diese Reformation als erste in Deutschland 1484 von Anton Koberger gedruckt wurde, hatte gerade diese Reformation derartigen Einfluss, dass Nürnberg zum Modell für die aristokratisch-obrigkeitliche Stadt und Gewerbeverfassung Oberdeutschlands lancierte.
Im Unterschied zu späteren Kodifikationen zielten die Gesetze der Reformacionen aber (noch) nicht auf eine vollständige und abschliessende Festlegung des Rechts ab.
1487
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1507
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1520
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Revision; Reformation des Freiburger Stadtrechts
1532
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veranlasst von Karl dem Fünften, geschrieben von Johann von Schwarzenberg. Erstes deutsches strafrechtliches Reichsgesetz, welches eine grosse Ausstrahlung hat. Umschreibung des Versuchs, sowie der Gehilfenschaft, Mittäterschaft und Anstiftung. Fortschritt: erster Straferlass, wo der objektiven Tatbestand umschrieben wird.
Die Einführung der Carolina schuf die Voraussetzung für die massenhafte Durchführung von Hexenprozessen zwischen 1580 und 1680 in Deutschland.
Das Geständnis der Angeklagten galt fortan als das verlässlichste Mittel der Wahrheitsfindung. Es war die Aufgabe des Richters, auf legale Weise ein Geständnis zu erzwingen und durch Indizien und Nachforschungen die Wahrheit des gestandenen Verbrechens zu erhärten. Die "Carolina" versuchte, mit dem Richter eine unabhängige Instanz einzusetzen. Er war ein von der Obrigkeit beauftragter Beamter mit festem Gehalt, er musste einen Amtseid leisten, und es war ihm verboten, eine Belohnung vom Ankläger zu nehmen. Die Folter, die auch schon bei früheren Prozessen zur Erzwingung eines Geständnisses angewandt wurde, wurde durch die "Carolina" gesetzlich bestätigt. Gleichzeitig wurden Regeln für ihre Anwendung festgelegt. Nur beim Vorliegen ganz bestimmter Verdachtsgründe (Indizien) durfte gefoltert werden. Ein unter der Folter abgelegtes Geständnis war erst dann gültig, wenn es außerhalb der Folter freiwillig wiederholt wurde. Diese scheinbar humane Regelung brachte dem Angeklagten real nur leider nichts ein, drohte ihm doch beim Widerruf des erfolterten Geständnisses erneut die Folter.
CCC führt den Schuldbegriff in das Strafrecht ein.
CCC galt nur subsidiär, die regulären Partikularrechte hatten Vorrang.
Grosse Bedeutung: Strafverfahren wird von Amtes wegen betrieben (ex officio), rationale Erkenntnismitttel werden in den Prozess eingeführt, trotz der subsidiären Geltung kann eine ansatzweise Rechtsvereinheitlichung in Deutschland geschaffen werden.
1580
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Am Anfang des Corpus Iuris Canonici stand das Decretum Gratiani.
In der Zeit nach Gratian fand in der Kirche ein Organisationswandel statt. Das Kirchenrecht war in der Spätantike und im frühen Mittelalter vor allem durch Bischofsversammlungen, die Konzilien, geschaffen worden (siehe auch Canones). Seit dem Hochmittelalter hatten aber die Päpste innerkirchlich so viel Macht erlangt, dass nun hauptsächlich sie die Rechtsetzung durchführten.
Die Weiterentwicklungen des Kirchenrechts nach Gratian sowie die immer wichtiger werdenden Dekretalen (päpstliche Rechtssprüche) wurden in fünf neuen Gesetzbüchern, den sogenannten Compilationes Antiquae, festgehalten:
- Breviarium extravagantium (Dekretalen 1187–1191), verfasst von Bernhard von Pavia
- Compilatio secunda, auch Decretales mediæ (Dekretalen 1191–1198), verfasst von Johann von Wales
- Compilatio tertia (Dekretalen 1198–1210), verfasst von Collivacinus von Benevent im Auftrag Innozenz III.
- Compilatio quarta (Dekretalen 1210–1215 und Ergebnisse des 4. Laterankonzils 1215), anonym
- Compilatio quinta, verfasst im Auftrag Honorius III.
1230: Liber Extra
Das nach dem Liber Extra entstandene neue Recht veröffentlichte Papst Bonifaz VIII. 1298 im Liber Sextus (Das sechste Buch), das als Ergänzung der fünf Bücher des Liber Extra konzipiert war und das dessen Gliederung übernahm.
Wie der Liber Extra und der Liber Sextus versammeln auch die ergänzenden Clementinen (1317) und die Extravaganten (1325–1327) hauptsächlich päpstliche Rechtssprüche (Dekretalen).
Alle Bücher des Corpus Iuris Canonici wurden durch Glossatoren und Kommentatoren wissenschaftlich bearbeitet.
1794
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König Friedrich Wilhelm II. will das Rechtssystem vereinfachen.
Verfasst von Gesetzesredaktor Karl Gottlieb Suarez. Er will alle Lebensverhältnisse ordnen: 20'000 Paragraphen. Das ALR enthält einheimisches Recht, Naturrecht und römisches Recht.
Das ALR enthält allgemeine Regeln über die Gesetze und das Verhältnis des Staates gegenüber Bürgern, Rechtsgeschäftislehre, Vermögens- und Vertragsrecht sowie Familien und Erbrecht und handels- und strafrechtliche Bestimmungen. Drei Teile.
Das ALR trat an die Stelle des bisher subsidiär geltenden gemeinen Rechtes. Das Partikularrecht der einzelnen Provinzen ging dem ALR vor.
fortschrittliche Elemente sind der systematische Aufbau, die Gleichheit vor dem Gesetz, die Proklamation der Glaubens- und Gewissensfreiheit und die Eigentumsfreiheit.
Als rückständig bezeichnet werden kann die Reproduktion der ständischen Ordnung und damit die Aufrechterhaltung der Grundherrschaftsverhältnisse.
Mit der französischen Revolution knapp 100 Jahre später veraltete das Gesetzbuch.
1798
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1804
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1810
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bezweckte die Vergeltung der Tat und die Verhinderung von zukünftigen Straftaten. Verschiedene Formen von Todesstrafen und Prangerstrafen. War bis 1994 in Kraft!